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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,13865
LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13 B ER (https://dejure.org/2013,13865)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - L 9 KR 62/13 B ER (https://dejure.org/2013,13865)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2013 - L 9 KR 62/13 B ER (https://dejure.org/2013,13865)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).

    Sind die Sozialgerichte durch eine Vielzahl von anhängigen entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten belastet oder besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; in diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13
    Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13
    Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13
    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, das diese die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die ebenfalls der Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere aus §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 SGB V), ihren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ) aus den Augen zu verlieren.
  • LSG Berlin, 17.12.1999 - L 9 B 127/99

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2013 - L 9 KR 62/13
    Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versicherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Um-bach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 Rdnr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NZS 2000, 510 ff.).
  • BSG, 25.02.2015 - B 1 KR 152/14 B

    Begriff der Divergenz

    Soweit der Kläger daneben geltend macht, dass das LSG im Rahmen der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts auch von der Rechtsprechung des LSG Berlin (Beschluss vom 22.3.2013 - L 9 KR 62/13 B ER) abgewichen sei, macht er schon keine Divergenz zu einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 9 KR 28/14

    Versicherungspflicht - Familienversicherung - Versicherungsschutz - einstweiliger

    Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versicherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 Rdnr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 22. März 2013 - L 9 KR 62/13 B ER -, juris).
  • SG München, 16.12.2021 - S 29 KR 1965/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Behandlungssicherungspflege

    Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist idR eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung möglich, wenn ansonsten mit schweren und unzumutbaren gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen ist und der Betroffene nicht in der Lage ist, die Kosten der Behandlung vorläufig selbst zu tragen (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn. 33a mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2013 - L 9 KR 62/13 B ER).
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